Satzung
Satzung des Turn- und Spielvereins Wacken e.V.
§ 1 Name, Sitz, Rechtsstellung
Der Verein trägt den Namen Turn- und Spielverein Wacken e.V. – folgend TSV genannt. Der Sitz ist Wacken, Kreis Steinburg. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen. Er ist Mitglied im Landessportverband Schleswig-Holstein e.V., des Kreissportverbandes Steinburg und der zuständigen Fachverbände. Er regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten selbständig.
§ 2 Zweck und Aufgaben
Zweck und Aufgaben des TSV sind:
1. Turnen und Sport fördern
2. die Sportjugend zu betreuen
3. für ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen.
§ 3 Grundsätze
Der TSV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, und zwar insbesondere durch die Pflege und Förderung des Amateursports. Mittel des Vereins sowie etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4 Mitgliedschaft
a) Aufnahme:
Jede natürliche Person kann Mitglied des Vereins werden. Die Aufnahme im TSV ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Minderjährige müssen die Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten beibringen.
Falls das Mitglied eine E-Mail-Adresse zur Verfügung stellt, können an diese E-Mail-Adresse Informationen rund um die Mitgliedschaft zugesandt werden. Ein Versand sämtlicher vereins- und mitgliedschaftsrelevanter Dokumente an die letzte durch das Mitglied mitgeteilte E-Mail-Adresse ist ausreichend. Das Mitglied hat die Aktualität seiner E-Mail-Adresse jederzeit sicherzustellen.
b) Austritt:
Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mittels Einschreiben oder gegen schriftliche Bestätigung zu erklären. Er kann jeweils zum 30. Juni oder zum 31. Dezember des laufenden Jahres erfolgen. Die Kündigung muss spätestens 1 Monat vor Ablauf beim Vorstand eingegangen sein.
c) Ausschluss:
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen
- wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen
- wegen Beitragsrückstandes (länger als sechs Monate im Rückstand)
- wegen unsportlichen Verhaltens
- wegen unehrenhafter Handlungen.
Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Dem Ausgeschlossenem steht das Einspruchsrecht zu. Der Einspruch ist auf der Jahreshauptversammlung zu behandeln. Maßgebend zur Kommunikation mit dem Mitglied ist die dem Verein zuletzt bekannte Postanschrift oder E-Mail-Adresse des Mitglieds.
§ 5 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Beitrages wird von der Jahreshauptversammlung bzw. außerordentlichen Mitgliederversammlung festgesetzt. Darüber hinaus ist der Vorstand ermächtigt, für einzelne Sparten individuelle Zusatzbeiträge zu erheben.
Jedes Mitglied ist mit der Beitragszahlung gegen Sportunfälle versichert. Durch die Eintrittserklärung erklärt sich das Mitglied mit den Leistungen der jeweiligen Versicherungsgesellschaft des Vereins einverstanden.
Die Tennisabteilung ist berechtigt, zusätzliche Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge zu beschließen. Sie hat eine eigene Kassenführung und ist verpflichtet, für ihre Übungsstätten selbst aufzukommen.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1) Jahreshauptversammlung bzw. die außerordentliche Mitgliederversammlung
2) Vorstand
3) erweiterter Vorstand
4) 1. Vorsitzender
§ 7 Jahreshauptversammlung
Die Jahreshauptversammlung soll einmal im Jahr durchgeführt werden. Die Einladung erfolgt durch den amtierenden Vorstand. Die Jahreshauptversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie 14 Tage vor der Versammlung durch Veröffentlichung auf der Online-Präsenz des Vereins und durch öffentlichen Aushang (Schaukasten am Sportlerheim) einberufen wurde. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist anzuberaumen, wenn es der Vorstand für erforderlich hält oder wenn mindestens 50 stimmberechtigte Mitglieder die Anberaumung verlangen. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand. Beschlussfähig ist die außerordentliche Versammlung, wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
Mitgliederversammlungen können auch ohne physische Präsenz der Mitglieder als virtuelle Versammlungen oder als Hybridversammlungen, bei denen ein Teil der Mitglieder vor Ort anwesend ist und ein anderer Teil virtuell zugeschaltet wird, abgehalten werden. In diesen Fällen erfolgt eine Bild- und Tonübertragung der gesamten Versammlung. Die Stimm-, Rede- und Wahlrechte werden im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt. Der Vorstand entscheidet über die Form der Mitgliederversammlung und teilt diese in der Einladung zur Mitgliederversammlung mit. Im Falle von virtuellen oder Hybridversammlungen erhalten die Mitglieder spätestens eine Woche vor Versammlungsbeginn alle notwendigen Hinweise zum virtuellen Zugangsverfahren. Die Mitglieder verpflichten sich, die Legitimationsdaten und ihr individuelles Zugangspasswort keinem Dritten zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zu halten.
§ 8 Aufgaben der Jahreshauptversammlung bzw. der außerordentlichen Mitgliederversammlung
Die Jahreshauptversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
b) Bestätigung der Spartenleiter
c) Wahl der Kassenprüfer
d) Entgegennahme der Jahresberichte
e) Entlastung des Vorstandes
f) Festsetzung der Beiträge und Aufnahmegebühren
g) Entscheidung über den Widerspruch gegen den Ausschluss eines Mitgliedes
h) Änderung der Satzung
i) Zusammenschluss bzw. Auflösung des Vereins
Den Vorsitz in der Jahreshauptversammlung bzw. in der außerordentlichen Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, in seinem Verhinderungsfall sein Stellvertreter. Der Schriftwart führt das Protokoll.
§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Jugendwart
d) dem 1. Kassenwart
e) dem 2. Kassenwart
f) dem Pressewart
g) dem Schriftwart
h) dem 1. Beisitzer
i) dem 2. Beisitzer
Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
In den geraden Jahren sind:
a) der 1. Vorsitzende
b) der Jugendwart
c) der Schriftwart
d) der 2. Beisitzer
e) der 2. Kassenwart
f) ein Kassenprüfer
zu wählen.
Die Vorstandsmitglieder bleiben nach abgelaufener Amtszeit bis zu einer wirksamen Neuwahl im Amt.
2. Vorstand im Sinne § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von Ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis des Vereins darf der 2. Vorsitzende seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden ausüben. In den ungeraden Jahren sind die anderen Vorstandsmitglieder und ein Kassenprüfer zu wählen. Gewählt werden können nur Mitglieder, die voll geschäftsfähig sind.
§ 10 Erweiterter Vorstand
Dem erweiterten Vorstand gehören die Mitglieder des Vorstandes und die von den Sparten gewählten und von der Jahreshauptversammlung bestätigten Spartenleiter an. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter und weitere 6 Mitglieder anwesend sind. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Der erweiterte Vorstand beschließt über die sportlichen Angelegenheiten des Vereins.
§ 11 Kassenprüfer
Die Kassenprüfer werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie haben die Aufgabe, die Buchführung des Vereins und die Geschäftsführung des Vorstandes zu überprüfen. Ein Kassenprüfer hat die Entlastung des Vorstandes zu beantragen.
§ 12 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand hat die sportlichen und wirtschaftlichen Belange des Vereins wahrzunehmen. Die Beschlüsse erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit, jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens 4 weitere Mitglieder anwesend sind.
§ 13 Beschlüsse
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit und durch Handzeichen gefasst, wenn diese Satzung nichts anderes vorschreibt. Geheime Abstimmung muss erfolgen, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied diese beantragt. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt ebenfalls mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 14 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
§ 15 Anträge zur Jahreshauptversammlung
Anträge zur Jahreshauptversammlung bzw. zur außerordentlichen Mitgliederversammlung müssen mindestens 8 Tage vor dem Versammlungstermin dem 1. Vorsitzenden eingereicht werden.
§ 16 Zusammenschluss / Auflösung
Der Zusammenschluss mit einem anderen Verein oder die Auflösung des Vereins muss mit einer 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Die Auflösung ist von dem amtierenden Vorstand durchzuführen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Wacken, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke – Förderung des Sports und der Jugendpflege – zu verwenden hat. Eine Satzungsänderung, die den Wegfall des bisherigen gemeinnützigen Zweckes beinhaltet, ist innerhalb von 8 Tagen dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Über die Verteilung des Vermögens wird nach Rücksprache mit dem Finanzamt entschieden.
§ 17 Aufwandsentschädigungen
1) Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
2) Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer ihrer Amtszeit beitragsfrei gestellt.
3) Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereinsämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand gem. § 26 BGB zuständig.
4) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Tätigkeiten, hauptamtlich oder nebenamtlich Beschäftigte für die Verwaltung anzustellen.
Die arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis hat der 1. Vorsitzende.
5) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.
§ 18 Datenschutz im Verein
1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
§ 19 Inkrafttreten
Diese Satzungsänderung ist von der Mitgliederversammlung am 24. März 2022 beschlossen worden.
Sie tritt nach Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Wacken, den 24.03.2022